Ausgleichsquittung

Ausgleichsquittung
besondere Empfangsbekenntnis, aus dem neben der bestätigten Übergabe von Geldbeträgen oder Arbeitspapieren ( Quittung) hervorgeht, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Lohn, Urlaub etc.) befriedigt ist.
- 1. Enthält die A. einen Verzicht auf tarifliche Ansprüche, ist sie insoweit wirkungslos (§ 4 TVG).
- 2. Nach Lage des Falles kann darin der Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage ( Kündigungsschutz) erblickt werden.
- 3. Die A. unterliegt, wie auch eine sonstige  Willenserklärung, der Anfechtung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung.
- 4. Ein Rechtsanspruch des Arbeitgebers auf Erteilung einer A. besteht (anders bei der  Quittung) nicht.
- 5. Werden in einer A. deutlich Ansprüche auf Ruhegeld nicht erwähnt, so werden diese nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten  Zeugnisses.

Lexikon der Economics. 2013.

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